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Antwort zur Frage: Sind Ihre
Warnmarkierungen Norm- / DIN-gerecht ?
Selbstverständlich entsprechen unsere Warnmarkierungen der deutschen
Industrienorm. |
Antwort zur Frage:Wie lange beträgt
durchschnittlich die Lieferzeit ?
Die Lieferzeit beträgt durchschnittlich ca. 3-5 Tage. |
Antwort zur Frage: Können
auch Kleinstmengen bestellt werden
Ja, wir liefern auch Kleinstmengen. |
Antwort zur Frage: Liefern
Sie auch KFZ-Warnwarnmarkierungen rollenweise ?
Ja, wir liefern auch 45,7 m Rollen. |
Antwort zur Frage: Wo finde
ich Informationen über die Gesetze zu Warn- und Konturmarkierungen ?
Die
wichtigsten Gesetzestexte zu Warn- und Konturmarkierungen
KFZ-Warnmarkierungen:
Ausschnitt §35 Sonderrechte
( 5a ) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben
zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
( 6 ) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr
dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet
sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen
und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten
fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung
der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis
zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung
der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt
und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei
ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege
und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen,
die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum
befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer
Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige
Warnkleidung tragen.
( 7 ) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf
allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren
und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
( 8 ) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Containerwarnmarkierungen:
§32 Verkehrshindernisse
( 1 ) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen
oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen
zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert
werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche
hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend
kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§
17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere
zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
Gefahrgutverordnung:
Die Gefahrgutverordnung finden Sie: http://bundesrecht.juris.de/gefahrgutg/index.html
Abfalltransporte:
Es gilt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( §49 ) Siehe
auch §35 Abschnitt (6)
§53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten
und Hubladebühnen
( 1 ) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den
äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs-
oder der Schlußleuchten des Fahrzeugs hinausragen, müssen
mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1), Schlußleuchten (§
53 Abs. 1) und Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet
sein. Die Leuchten müssen so angebracht sein, daß der äußerste
Punkt ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der
äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm von der Fahrbahn
entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche
der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußersten
Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste Punkt der leuchtenden
Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen außerhalb
der Zeit, in der Beleuchtung notwendig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt
werden.
( 2 ) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000
mm über die Schlußleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragt,
müssen mit einer Schlußleuchte (§ 53 Abs. 1) und einem
Rückstrahler (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein. Schlußleuchte
und Rückstrahler müssen möglichst am äußersten
Ende des Anbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmittelebene
angebracht sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche
der Schlußleuchte darf nicht mehr als 1500 mm und der des Rückstrahlers
nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schlußleuchte
und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der
Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt
werden.
( 3 ) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach
vorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 müssen ständig
nach hinten durch Park-Warntafeln nach § 51c oder durch Folien
oder Tafeln nach DIN 11030, Ausgabe September 1994, kenntlich gemacht
werden. Diese Tafeln, deren Streifen nach außen und nach unten
verlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät angebracht
sein.
( 4 ) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung
der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen
während der Dauer der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte
lichttechnische Einrichtungen (z. B. auf einem Leuchtenträger
nach § 49a Abs. 9 oder 10) gleicher Art ihre Funktion übernehmen.
( 5 ) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer
solchen an Kraftomnibussen, müssen während ihres Betriebs
durch zwei Blinkleuchten für gelbes Licht mit einer Lichtstärke
von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr als 200 cd und mit gut
sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden.
Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen - bezogen auf
die Arbeitsstellung der Einrichtung - möglichst am hinteren Ende
und soweit außen wie möglich angebracht sein. Die Blinkleuchten
müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen
sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger
in § 49a Abs. 1 Satz 4 gefordert werden. Die Blinkleuchten müssen
eine flache Abböschung haben. Die Blinkleuchten müssen während
des Betriebs der Einrichtung selbsttätig und unabhängig
von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen.
Die rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektierend
sein und brauchen nur nach hinten zu wirken. Bei Fahrzeugen, bei denen
fest angebaute Blinkleuchten mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise
der Hubladebühne unvereinbar sind und bei Fahrzeugen, bei denen
eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
muß mindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungseinrichtung
von Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt,
aufgestellt und zweckentsprechend betrieben werden.
Parkende LKW, Anhänger, Wohnwagen Auszug: ( §17StVo )
( 4 ) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften
mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften
genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten
oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung
ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf
ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn
haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb
geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten
oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich
zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt
werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige
Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen
bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
LKW Konturmarkierungen: ( §51a StVo )
- entspricht unserer Folie Typ3, weiss oder gelb
( 4 ) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften
mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften
genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten
oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung
ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf
ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn
haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb
geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten
oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich
zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt
werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige
Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen
bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
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Antwort zur Frage: Welche
Folien, Warn- und Konturmarkierungen und Warntafel können Sie mir
liefern ?
Wir liefern Ihnen alle Produkte und Informationen zu Kfz-Warnmarkierungen
DIN30710, Industriewarnmarkierungen DIN4844 und Containerwarnmarkierungen
nach DIN67250 und DIN6171. Sie finden bei uns Konturmarkierungen für
Lkw- Aufbauten normgerecht nach ECE104 sowie diverse Fahrzeugwarntafeln
laut ECE70.Außerdem sind Werbereflexfolien zur Selbstverarbeitung für
das Beschriften von Kfz- oder LKW und die Gestaltung reflektierender
Werbung ebenso vertreten wie Baumarker, Verkehrsleitkegel und Pylone.
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Antwort zur Frage: In welchen
Mengen sind die Produkte lieferbar ?
Unsere Loseware liefern wir standardmäßig in 10, 12, 20, 30,
60, 120, 200 und 208 Liter Behältern. Einige Produkte stellen wir
auf Anfrage auch in 1 Literflaschen und 0,5L Sprüher her. Schmierfette
und Öle liefern wir auch in Dosen, Spendertuben und Eurokartuschen. |
Antwort zur Frage: Welchen
Inhaltsmenge haben Ihre Aerosoldosen ?
Unsere Spraydosen sind in der Mehrzahl mit 500ml. Einige wenige Produkte
gibt es in 300 und 400ml Abfüllung. |
Antwort zur Frage: Warum liefern
Sie soviele Konzentrate statt Fertigprodukte ?
Fertigprodukte enthalten Wasser, welches der Kunde dem Konzentrat selbst
hinzufügen kann. Wir finden, es ist bei den heutigen Transportpreisen
einfach zu teuer Wasser zu versenden. |
Antwort zur Frage: Wie bekomme
ich das Sicherheitsdatenblatt für Ihre Produkte ?
Gerne schicken wir Ihnen das SDB auf Anfrage per Mail in PDF-Form
zu oder faxen es Ihnen. |
Antwort zur Frage: Wo werden
Ihre Produkte produziert ?
Unsere Chemieprodukte stellen wir ausschließlich in Deutschland
her. |
Antwort zur Frage: Liefern
Sie auch ins Ausland ?
Selbstverständlich versenden wir unsere Produkte in jedes Land Ihrer
Wahl. Bitte beachten Sie das die Etikettierung auf deutsch erfolgt, gern
legen wir unseren Produkten Technische Informationen und Sicherheitsdatenblätter
auf englisch bei. Unsere Mitarbeiter sind Ihnen bei weiteren Fragen gern
behilflich. |
Antwort zur Frage: Was ist
unter der Bezeichnung "Lauge" zu verstehen ?
Im alltäglichen Sprachgebrauch meint man mit einer Lauge eine Flüssigkeit,
die bitter schmeckt oder ätzend wirkt und andere Stoffe angreift. Wird
etwa "Abflussreiniger" mit Wasser vermischt, dann erhält man eine Lauge
die Rohrverstopfungen löst. Doch diese Wirkung trifft auch auf viele
Säuren zu. Eine genaue Unterscheidung ist nur durch Fachbegriffe möglich,
dann spricht der Chemiker aber von einer Base. |
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